Ab 2025 beträgt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und Rechnungen 8 Jahre, für Handels- und Geschäftsbriefe weiterhin 6 Jahre. Für Jahresabschlüsse, Handelsbücher, Inventare und ähnliche Unterlagen bleibt es bei 10 Jahren.
Gerne bieten wir Ihnen die Speicherung der Daten in unserem Rechenzentrum an. Auf diese Weise erfüllen Sie § 147 der Abgabenordnung, nach dem dem Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung die Daten auf einem maschinell-verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen sind
Das ist jederzeit möglich. Sie allein entscheiden, wen Sie mit der Vertretung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragen. Aufgrund des Berufsrechtes für Steuerberater ist der bisherige Berater verpflichtet bei Unternehmen die notwendigen Daten unproblematisch auf den neuen Berater zu übertragen, wenn keine offenen Gebührenrechnungen mehr bestehen.
Natürlich! Wir nehmen uns gerne für Sie Zeit und beraten Sie auch außerhalb der Geschäftszeiten. Auf Wunsch beraten wir Sie auch bei Ihnen vor Ort.
Die Beratung rund um die Immobilie ist einer unserer Kernkompetenzen. Hier sind viele steuerliche Besonderheiten zu beachten. Wir beraten Sie vorausschauend unter Berücksichtigung Ihrer steuerlichen Gegebenheiten und zeigen Ihnen auf, welcher Ansatz für Sie der günstigste ist.
Der Erwerb einer Immobilie ist meist mit einer sehr großen Investition und einer langjährigen Belastung verbunden. Hier gibt es neben den steuerlichen Gesichtspunkten sehr viele weiter Aspekte, die zu berücksichtigen sind. Da es um hohe Investionen und langjährige Verpflichtungen geht, sind die steuerlichen Auswirkungen unter Umständen enorm. Hier zahlt es sich aus, wenn Sie rechtzeitig Beratung einholen.
Kein Problem! Sie können Ihre Belege auch digital einreichen. Wir nutzen DATEV Unternehmen Online. Über einen geschützten Bereich scannen Sie die Belege ein, alles andere erledigen wir. So ist die Buchführung zeitnah und transparent – die Grundlage erfolgreicher Unternehmen.
Sehr gerne! Steueroptimierte Vermögensübergaben und Schenkungen gehören zu unseren Kernkompetenzen. Gerne sind wir Ihnen bei Ihren strategischen Planung behilflich und können auch schon vorab Steuerbelastungen kalkulieren, durchrechnen und optimieren.
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn:
- gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt wurden
- man auf den Steuerklassen 5, 6 oder 4 (mit Faktor) Lohneinkünfte hat
- man Entgeltersatzleistungen bzw. Lohnersatzleistungen (Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld etc.) bezogen hat
- man Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt
Sofern keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht, verpflichtet die einmalige freiwillige Abgabe der Steuererklärung nicht zur Abgabe der Steuererklärung in Folgejahren.